Haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 %, jedoch maximal 4.000,00 € von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines Beschäftigungsverhältnisses sein können. Jedoch muss die Dienstleistung eines Selbstständigen in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind beispielsweise die Inanspruchnahme einer haushaltsnahen Tätigkeit über eine Dienstleistungsagentur, die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers, Krankenpflege, Kinderbetreuung, Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner usw. Auch Aufwendungen für die Pflege- und Betreuungskosten eines Behinderten, die Angehörige zahlen, gehören zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen.
Handwerkerleistungen sind ebenfalls mit 20 %, in diesem Fall jedoch nur mit
maximal 1.200,00 €, von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar.
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